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Ombudspersonen nach § 16 Abs. 2 Wohn- und Teilhabegesetz NRW

Zuständige Ombudspersonen:

Frau Ulrike Falkenberg

Telefon: 0177/3958461
E-Mail: wtg-ombudsperson-koeln@gmx.de
 
und
 
Frau Brigitte Crystall-Kloft

Telefon: 0163/7827186
E-Mail: wtg-ombudsperson-koeln@web.de
 

Aufgaben und Rechte der Ombudspersonen:


Ombudspersonen vermitteln nach § 16 Abs. 2 WTG NRW auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieter*innen und Nutzer*innen bzw. Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach diesem Gesetz. Hierbei sind die Leistungsanbieter*innen verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen und ihnen zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu den gemeinschaftlichen Räumen zu gewähren.

Über die vorgenannte Ausgangsregelung hinaus obliegen der Ombudsperson folgende weitere Aufgaben und Befugnisse:

• Nach § 8a Absatz 6 WTG können die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte nach Durchführung einer freiheitsentziehenden Unterbringung sowie einer freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahme u.a. die Ombudsperson einschalten. Die Einrichtung ist verpflichtet, der Ombudsperson einmal jährlich eine Aufstellung über Art, Anzahl und Dauer der vorgenannten Maßnahmen vorzulegen.

• Überdies sind nach § 6 Absatz 1 Ziffer 4 WTG Leistungsanbieter*innen vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche der Nutzer*innen verpflichtet, den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde u.a. bestellten Ombudspersonen auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

Ombudspersonen für Nutzer*innen von Leistungsangeboten nach dem WTG NRW nehmen unabhängig von den Dienststellen der Stadtverwaltung und von Träger*innen der Leistungsangebote Hinweise und Beschwerden, die im Rahmen der Versorgung und Betreuung entstehen, auf und bearbeiten diese.

Die Ombudspersonen sollen vertrauensvoll mit der zuständigen WTG-Behörde zusammenarbeiten und bei Bedarf Anliegen mit Zustimmung des/der Betroffenen dorthin weiterleiten, die sie im Rahmen ihrer Beratung nicht selbst abschließend klären können. Diese Zusammenarbeit soll durch regelmäßigen Austausch zwischen WTG-Behörde und Ombudspersonen sichergestellt werden.

Die Ombudspersonen haben das Recht, die gemeinschaftlichen Räume der Wohn- und Betreuungsangebote nach dem WTG zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten (s.o.).

Die Ombudspersonen sind nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Nutzer*innen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen berechtigt, Einblick in die bei den Leistungserbringer*innen erfassten persönlichen bzw. vertraglichen Daten und Unterlagen zu nehmen.

Pflichten der Ombudspersonen:

Die Ombudspersonen sind verpflichtet, über die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Daten und Fakten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach der Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Gemäß § 16 Abs. 2 WTG NRW werden Ombudspersonen „auf Anfrage“ in ihrer Vermittlungsfunktion tätig. Insofern besteht im Umkehrschluss für Ombudspersonen kein eigenes Initiativrecht ohne eine Zustimmung des/der Betroffenen.

 


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Clara-Elisen-Stift zu Köln

Kartäuserwall 26, 50678 Köln

Telefon: 0221 / 33 60 20

Telefax: 0221 / 33 60 299

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